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Tarife

gültig ab 1. Januar 2026 

Die Tarifanpassung per 01.01.2026 erfolgt aufgrund der Vereinheitlichung des kommunalen Wasserreglements.

1.1 Anschlussgebühr

– Für Neubauten : 1.5 % gemäss Schatzung der Gebäude­versicherung (GVL).

– Für Um- und Erweiterungsbauten: 1.5 % der wert­vermehrenden Investitionen gemäss Schatzung der Gebäudeversicherung (GVL).

Beim Abbruch und Wiederaufbau eines Objektes, das für die gleiche Nutzung erstellt wird, wird die Differenz der alten und der neuen Versicherungssumme in Rechnung gestellt, sofern auf dem alten Objekt eine Anschlussgebühr bezahlt wurde. Die Bauherrschaft stellt der Wasserversorgung Hitzkirch AG die nötigen Dokumente für die Berechnung zur Verfügung.

Erfolgt eine Umnutzung oder liegt die Baubewilligung für den Neubau drei oder mehr Jahre nach Abbruch des alten Objektes vor, wird die alte Versicherungssumme nicht mehr abgezogen.

Kostenpflichtig sind alle Bauten im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung Hitzkirch AG, die von der Gebäudeversicherung Luzern versichert sind, im Hydrantenbereich liegen und bei welchen ein Wasseranschluss installiert ist.

Für alle Objekte, welche im Hydrantenbereich liegen, aber keinen Wasseranschluss haben, beträgt die Anschlussgebühr 0.75 % der Schatzung.

Für Bauten ausserhalb des Baugebiets, die nur einen Wasseranschluss haben, jedoch der Löschschutz nicht durch die Wasserversorgung Hitzkirch AG sichergestellt wird, beträgt die Anschlussgebühr 0.75 % der Schatzung.

Wird bei Objekten, bei welchen eine reduzierte Anschlussgebühr in Rechnung gestellt wurde, nachträglich ein Wassernaschluss installiert oder der Löschschutz durch die Wasserversorgung Hitzkirch AG sichergestellt, so wird eine Nachzahlung der Differenz zur normalen Anschlussgebühr fällig.

Von einer Anschlussgebühr ausgenommen sind:
– Nachrüsten von Photovoltaikanlagen und thermischen Solaranlagen, basierend auf dem detaillierten Schatzungsprotokoll der Gebäudeverischerung
– Energetische Sanierungen der Gebäudehülle
– Schatzungen mit einem gesamten Investitionsbetrag unter Fr. 25’000.-

Die Anschlussgebühren sind mit der Anschlussbewilligung zur Zahlung fällig. Bei Neubauten werden 100 % der Anschlussgebühren gemäss Baubewilligung mit der Anschlussbewilligung in Rechnung gestellt.

Bei Um- und Anbauten wird ein Drittel der Anschlussgebühren gemäss den Baukosten in der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Die definitive Abrechnung der Anschlussgebühren, basierend auf der wertvermehrenden Investition, erfolgt nach Vorliegen der Schatzung der Gebäudeversicherung.

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2.1 Grundgebühr

Die jährliche Grund­gebühr beträgt Fr. 75.00 pro Anschluss.

2.2 Zählermiete

Die Zählerdimension wird von der Wasserversorgung Hitzkirch AG festgelegt.
Sie basiert auf den Richtlinien des Schweizerischen Fachverbandes für Wasser, Gas und Wärme (SVGW).

DN 20 Fr. 30.50/ DN 25 Fr. 36.60 / DN 32 Fr. 42.70 / DN 40 Fr. 61.00 / DN 65 Fr. 161.00 / DN 80 Fr. 190.00

Für spezielle Grössen und Ausführungen wird die Zählermiete pro Fall festgelegt. Alle Wasserzähler bleiben im Eigentum der Wasserversorgung Hitzkirch AG.

2.3 Verbrauchsgebühr (Wasserzins)

– Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 0.78/m³
– Die Gebühr für temporäre Bezüge beträgt Fr. 1.70/m³

Für temporäre Bezüge (u. a. ab Hydranten) wird zusätzlich eine Administrationspauschale von Fr. 100.00 (inkl. Zählermiete) für eine Bezugsdauer von maximal sechs Monaten verrechnet.

Provisorische Anschlüsse und Bezüge ab Hydranten müssen von der Wasserversorgung Hitzkirch AG bewilligt werden.

2.4 Sprinkleranlage

Für die Löschwasserbereitstellung der Sprinkleranlagen wird basierend auf der von der Gebäudeversicherung Luzern vorgeschriebenen Wassermengen jährlich Fr. 1.10 pro Liter/ Minute in Rechnung gestellt. 

Die Beiträge der für die Sprinkleranlagen verursachten Investitionen oder an diesbezügliche Vorinvestitionen betragen 60 bis 80 % der Nettobaukosten.

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Für Einfamilienhäuser bis zu einer Bausumme gemäss Baueingabe von Fr. 1‘000‘000, werden pauschal Fr. 100.00 in Rechnung gestellt.
Mehrfamilienhäuser/Gewerbe- und Industriebauten je Fr. 50.00 pro Fr. 500‘000 Baukosten gemäss Baueingabe.
Wird die Wasserabgabe während der Bauphase mittels Zähler gemessen, erfolgt die Rechnungstellung gemäss Ziffer 2.3.

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Alle Grundeigentümer, deren in Bauzonen gelegenen Grundstücke durch den Bau einer Versorgungsleitung (Hauptleitung) Mehrwerte oder Vorteile erlangen, haben an die Erstellung der Versorgungsleitung (Hauptleitung) Beiträge in der Höhe von 50 – 70 % der Netto-Baukosten zu entrichten. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach der Fläche der neuerschlossenen Grundstücke. Für Gebiete ausserhalb der Bauzonen werden die Kostenbeiträge auf Grund einer Regelung mit dem Verwaltungsrat der Wasserversorgung Hitzkirch AG fest­gelegt.

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Sämt­liche Gebühren und Kosten dieser Tarif­ordnung unter­liegen der Mehr­wert­steuer. Die vorgängig auf­ge­führten Beträge sind exklusiv Mehr­wert­steuer angegeben. Die Mehr­wert­steuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen.

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Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2026 in Kraft. Sie wurde vom Gemeinderat Hitzkirch am 13. November genehmigt.

Hitzkirch, 26. November 2025

Wasserversorgung Hitzkirch AG

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Alte Tarife, gültig bis 31. Dezember 2025 
1.1 Anschlussgebühr

Neubauten:
– 1.5 % gemäss Schatzung der Gebäude­versicherungs­schatzung (GVL)

Um- und Erweiterungs­bauten:
– 1.5 % der wert­vermehrenden Investitionen gemäss Schatzung der Gebäudeversicherung (GVL)

Beim Abbruch und Wiederaufbau eines Objektes, welches für die gleiche Nutzung erstellt wird, wird die Differenz der alten und der neuen Versicherungssumme in Rechnung gestellt. Dies sofern auf dem alten Objekt eine Anschlussgebühr bezahlt wurde. Die Bauherrschaft stellt der Wasserversorgung Hitzkirch AG die nötigen Dokumente für die Berechnung zur Verfügung.

Erfolgt eine Umnutzung oder liegt die Baubewilligung für den Neubau drei oder mehr Jahre nach Abbruch des alten Objektes vor, wird die alte Versicherungssumme nicht mehr abgezogen.

Kostenpflichtig sind alle Bauten im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung Hitzkirch AG, welche von der Gebäudeversicherung Luzern versichert sind, auch wenn kein Wasseranschluss installiert ist.

Von einer Anschlussgebühr ausgenommen sind:
– Photovoltaikanlagen, Thermische Solaranlagen
– Schatzungen mit einem totalen Investitionsbetrag unter Fr. 20’000.-

Die Anschlussgebühren sind mit der Anschlussbewilligung zur Zahlung fällig. Bei Neubauten werden 100 % der Anschlussgebühren gemäss Baubewilligung mit der Anschlussbewilligung in Rechnung gestellt.

Bei Um- und Anbauten wird ein Drittel der Anschlussgebühren gemäss den Baukosten in der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Die definitive Abrechnung der Anschlussgebühren, basierend auf der wertvermehrenden Investition, erfolgt nach Vorliegen der Schatzung der Gebäudeversicherung (GVL).

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2.1 Grundgebühr

Die jährliche Grund­gebühr beträgt Fr. 75.00 pro Anschluss.

2.2 Zählermiete

Die Zählerdimension wird von der Wasserversorgung Hitzkirch AG festgelegt.
Sie basiert auf den Richtlinien des Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfachs SVGW.

DN 20 Fr. 30.50/ DN 25 Fr. 36.60 / DN 32 Fr. 42.70 / DN 40 Fr. 61.00 / DN 65 Fr. 161.00 / DN 80 Fr. 190.00

Für spezielle Grössen wird die Zählermiete pro Fall festgelegt. Alle Wasserzähler bleiben im Eigentum der Wasserversorgung Hitzkirch AG.

2.3 Verbrauchsgebühr (Wasserzins)

– Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 0.78/m³
– Die Gebühr für temporäre Bezüge beträgt Fr. 1.70/m³

Für temporäre Bezüge (u. a. ab Hydranten) wird zusätzlich eine Administrationspauschale von Fr. 100.00 (inkl. Zählermiete) für eine Bezugsdauer von maximal sechs Monaten verrechnet.

Provisorische Anschlüsse und Bezüge ab Hydranten müssen von der Wasserversorgung Hitzkirch AG bewilligt werden.

2.4 Sprinkleranlage

Für die Löschwasserbereitstellung der Sprinkleranlagen werden basierend auf der von der Gebäudeversicherung Luzern (GVL) vorgeschriebenen Wassermengen jährlich Fr. 1.10 pro Liter/ Minute in Rechnung gestellt. Die Beiträge an die Sprinkleranlagen verursachten Investitionen oder an diesbezügliche Vorinvestitionen betragen 60 bis 80 % der Nettobaukosten.

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Für Einfamilienhäuser bis zu einer Bausumme gemäss Baueingabe von Fr. 1’000’000, werden pauschal Fr. 100.00 in Rechnung gestellt.
Bei Mehrfamilienhäusern/Gewerbe- und Industriebauten je Fr. 50.00 pro Fr. 500’000 Baukosten gemäss Baueingabe.

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Alle Grundeigentümer, deren in Bauzonen gelegenen Grundstücke durch den Bau einer Versorgungsleitung (Hauptleitung) Mehrwerte oder Vorteile erlangen, haben an die Erstellung der Versorgungsleitung (Hauptleitung) Beiträge in der Höhe von 50 – 70 % der Netto-Baukosten zu entrichten. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach der Fläche der neuerschlossenen Grundstücke. Für Gebiete ausserhalb der Bauzonen werden die Kostenbeiträge auf Grund einer Regelung mit dem Verwaltungsrat der Wasserversorgung Hitzkirch AG fest­gelegt.

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Sämt­liche Gebühren und Kosten dieser Tarif­ordnung unter­liegen der Mehr­wert­steuer. Die vorgängig auf­ge­führten Beträge sind exkl. Mehr­wert­steuer angegeben. Die Mehr­wert­steuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen.

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Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft. Sie wurde vom Gemeinderat in der Sitzung vom 18. April 2024 sowie von der Generalversammlung der Wasserversorgung Hitzkirch AG am 29. Mai 2024 genehmigt.

Hitzkirch, 29. Mai 2024

Wasserversorgung Hitzkirch AG

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