Tarife
gültig ab 1. Januar 2025
1.1 Anschlussgebühr
Neubauten:
– 1.5 % gemäss Schatzung der Gebäudeversicherungsschatzung (GVL)
Um- und Erweiterungsbauten:
– 1.5 % der wertvermehrenden Investitionen gemäss Schatzung der Gebäudeversicherung (GVL)
Beim Abbruch und Wiederaufbau eines Objektes, welches für die gleiche Nutzung erstellt wird, wird die Differenz der alten und der neuen Versicherungssumme in Rechnung gestellt. Dies sofern auf dem alten Objekt eine Anschlussgebühr bezahlt wurde. Die Bauherrschaft stellt der Wasserversorgung Hitzkirch AG die nötigen Dokumente für die Berechnung zur Verfügung.
Erfolgt eine Umnutzung oder liegt die Baubewilligung für den Neubau drei oder mehr Jahre nach Abbruch des alten Objektes vor, wird die alte Versicherungssumme nicht mehr abgezogen.
Kostenpflichtig sind alle Bauten im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung Hitzkirch AG, welche von der Gebäudeversicherung Luzern versichert sind, auch wenn kein Wasseranschluss installiert ist.
Von einer Anschlussgebühr ausgenommen sind:
– Photovoltaikanlagen, Thermische Solaranlagen
– Schatzungen mit einem totalen Investitionsbetrag unter Fr. 20’000.-
Die Anschlussgebühren sind mit der Anschlussbewilligung zur Zahlung fällig. Bei Neubauten werden 100 % der Anschlussgebühren gemäss Baubewilligung mit der Anschlussbewilligung in Rechnung gestellt.
Bei Um- und Anbauten wird ein Drittel der Anschlussgebühren gemäss den Baukosten in der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Die definitive Abrechnung der Anschlussgebühren, basierend auf der wertvermehrenden Investition, erfolgt nach Vorliegen der Schatzung der Gebäudeversicherung (GVL).
2.1 Grundgebühr
Die jährliche Grundgebühr beträgt Fr. 75.00 pro Anschluss.
2.2 Zählermiete
Die Zählerdimension wird von der Wasserversorgung Hitzkirch AG festgelegt.
Sie basiert auf den Richtlinien des Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfachs SVGW.
DN 20 Fr. 30.50/ DN 25 Fr. 36.60 / DN 32 Fr. 42.70 / DN 40 Fr. 61.00 / DN 65 Fr. 161.00 / DN 80 Fr. 190.00
Für spezielle Grössen wird die Zählermiete pro Fall festgelegt. Alle Wasserzähler bleiben im Eigentum der Wasserversorgung Hitzkirch AG.
2.3 Verbrauchsgebühr (Wasserzins)
– Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 0.78/m³
– Die Gebühr für temporäre Bezüge beträgt Fr. 1.70/m³
Für temporäre Bezüge (u. a. ab Hydranten) wird zusätzlich eine Administrationspauschale von Fr. 100.00 (inkl. Zählermiete) für eine Bezugsdauer von maximal sechs Monaten verrechnet.
Provisorische Anschlüsse und Bezüge ab Hydranten müssen von der Wasserversorgung Hitzkirch AG bewilligt werden.
2.4 Sprinkleranlage
Für die Löschwasserbereitstellung der Sprinkleranlagen werden basierend auf der von der Gebäudeversicherung Luzern (GVL) vorgeschriebenen Wassermengen jährlich Fr. 1.10 pro Liter/ Minute in Rechnung gestellt. Die Beiträge an die Sprinkleranlagen verursachten Investitionen oder an diesbezügliche Vorinvestitionen betragen 60 bis 80 % der Nettobaukosten.
Für Einfamilienhäuser bis zu einer Bausumme gemäss Baueingabe von Fr. 1‘000‘000, werden pauschal Fr. 100.00 in Rechnung gestellt.
Bei Mehrfamilienhäusern/Gewerbe- und Industriebauten je Fr. 50.00 pro Fr. 500‘000 Baukosten gemäss Baueingabe.
Alle Grundeigentümer, deren in Bauzonen gelegenen Grundstücke durch den Bau einer Versorgungsleitung (Hauptleitung) Mehrwerte oder Vorteile erlangen, haben an die Erstellung der Versorgungsleitung (Hauptleitung) Beiträge in der Höhe von 50 – 70 % der Netto-Baukosten zu entrichten. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach der Fläche der neuerschlossenen Grundstücke. Für Gebiete ausserhalb der Bauzonen werden die Kostenbeiträge auf Grund einer Regelung mit dem Verwaltungsrat der Wasserversorgung Hitzkirch AG festgelegt.
Sämtliche Gebühren und Kosten dieser Tarifordnung unterliegen der Mehrwertsteuer. Die vorgängig aufgeführten Beträge sind exkl. Mehrwertsteuer angegeben. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen.
Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft. Sie wurde vom Gemeinderat in der Sitzung vom 18. April 2024 sowie von der Generalversammlung der Wasserversorgung Hitzkirch AG am 29. Mai 2024 genehmigt.
Hitzkirch, 29. Mai 2024
Wasserversorgung Hitzkirch AG
Alte Tarife, gültig bis 31. Dezember 2024
1.1 Anschlussgebühr*
Neubauten: 1.5 % der Gebäudeversicherungsschatzung (GVL)
Um- und Erweiterungsbauten: 1.5 % der wertvermehrenden Investitionen gemäss Gebäudeversicherungsschatzung (GVL)
* Berechnet werden alle von der Gebäudeversicherung Luzern versicherten Gebäude, auch jene, die keinen Wasseranschluss besitzen.
Die Anschlussgebühren sind nach erteilter Anschlussbewilligung zur Zahlung fällig. Bei Neubauten werden 100 % der Anschlussgebühren auf die vorgesehenen Kosten gemäss Baubewilligung in Rechnung gestellt (unverzinsliches Bardepositum). Bei Um- und Anbauten werden ein Drittel der Anschlussgebühren auf den wertvermehrenden Investitionen gemäss Baukosten in der Baubewilligung in Rechnung gestellt (unverzinsliches Bardepositum). Die definitive Abrechnung der Anschlussgebühren erfolgt nach Vorliegen der Gebäudeversicherungsschatzung.
2.1 Grundgebühr
Die jährliche Grundgebühr beträgt Fr. 55.00 pro Anschluss.
2.2 Zählermiete
DN 20 Fr. 25.00 / DN 25 Fr. 30.00 / DN 32 Fr. 35.00 / DN 40 Fr. 50.00 / DN 65 Fr. 140.00 / DN 80 Fr. 165.00
Für weitere, spezielle Grössen wird die Miete pro Fall festgelegt. Alle Wasserzähler bleiben im Eigentum der Wasserversorgung.
2.3 Verbrauchsgebühr (Wasserzins)
a) Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 0.70/m³
b) Die Gebühr für Temporärbezüge beträgt Fr. 1.50/m³
* Für Temporärbezüge (u. a. ab Hydranten) wird eine Administrationspauschale von Fr. 100.00 (inkl. Wasseruhrmiete) für eine Bezugsdauer von max. sechs Monaten verrechnet.
Provisorische Anschlüsse und Bezüge ab Hydranten müssen bewilligt werden, ansons-ten stehen sie nur der Feuerwehr zu.
2.4 Sprinkleranlage
Je Minutenliter vorgeschriebener Sprinklerleistung wird eine jährliche Bereitstellungsgebühr von Fr. 1.50 erhoben. Die Beiträge an die Sprinkleranlagen verursachten Investitionen oder an diesbezügliche Vorinvestitionen betragen 60 bis 80 % der Nettobaukosten.
a) Einfamilienhäuser pauschal Fr. 100.00 bis zu Baukosten* von Fr. 1‘000‘000
b) Ein-/Mehrfamilienhäuser/Gewerbe- und Industriebauten je Fr. 50.00 pro Fr. 500‘000 Baukosten* (Vorbehalt Abrechnung über Wasserzähler)
* gem. Baueingabe
Alle Grundeigentümer, deren in Bauzonen gelegenen Grundstücke durch den Bau einer Versorgungsleitung (Hauptleitung) Mehrwerte oder Vorteile erlangen, haben an die Erstellung der Versorgungsleitung (Hauptleitung) Beiträge in der Höhe von 50 – 70 % der Netto-Baukosten zu entrichten. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach der Fläche der neuerschlossenen Grundstücke. Für Gebiete ausserhalb der Bauzonen werden die Kostenbeiträge auf Grund einer Regelung mit dem Verwaltungsrat festgelegt.
Sämtliche Gebühren und Kosten dieser Tarifordnung unterliegen der Mehrwertsteuer. Die vorgängig aufgeführten Beträge sind exkl. Mehrwertsteuer angegeben. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen.
Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Sie wurde von der Generalversammlung am 19. Juni 2019 rückwirkend genehmigt.
Hitzkirch, 19. Juni 2019 Wasserversorgung Hitzkirch AG
Stefan Scherer, Präsident VR
Angela Müller, Mitglied VR