icon_wasserversorgung-hitzkirch

Tarife

gültig ab 1. Januar 2025
1.1 Anschlussgebühr

Neubauten:
– 1.5 % gemäss Schatzung der Gebäude­versicherungs­schatzung (GVL)

Um- und Erweiterungs­bauten:
– 1.5 % der wert­vermehrenden Investitionen gemäss Schatzung der Gebäudeversicherung (GVL)

Beim Abbruch und Wiederaufbau eines Objektes, welches für die gleiche Nutzung erstellt wird, wird die Differenz der alten und der neuen Versicherungssumme in Rechnung gestellt. Dies sofern auf dem alten Objekt eine Anschlussgebühr bezahlt wurde. Die Bauherrschaft stellt der Wasserversorgung Hitzkirch AG die nötigen Dokumente für die Berechnung zur Verfügung.

Erfolgt eine Umnutzung oder liegt die Baubewilligung für den Neubau drei oder mehr Jahre nach Abbruch des alten Objektes vor, wird die alte Versicherungssumme nicht mehr abgezogen.

Kostenpflichtig sind alle Bauten im Versorgungsgebiet der Wasserversorgung Hitzkirch AG, welche von der Gebäudeversicherung Luzern versichert sind, auch wenn kein Wasseranschluss installiert ist.

Von einer Anschlussgebühr ausgenommen sind:
– Photovoltaikanlagen, Thermische Solaranlagen
– Schatzungen mit einem totalen Investitionsbetrag unter Fr. 20’000.-

Die Anschlussgebühren sind mit der Anschlussbewilligung zur Zahlung fällig. Bei Neubauten werden 100 % der Anschlussgebühren gemäss Baubewilligung mit der Anschlussbewilligung in Rechnung gestellt.

Bei Um- und Anbauten wird ein Drittel der Anschlussgebühren gemäss den Baukosten in der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Die definitive Abrechnung der Anschlussgebühren, basierend auf der wertvermehrenden Investition, erfolgt nach Vorliegen der Schatzung der Gebäudeversicherung (GVL).

↑ nach oben

2.1 Grundgebühr

Die jährliche Grund­gebühr beträgt Fr. 75.00 pro Anschluss.

2.2 Zählermiete

Die Zählerdimension wird von der Wasserversorgung Hitzkirch AG festgelegt.
Sie basiert auf den Richtlinien des Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfachs SVGW.

DN 20 Fr. 30.50/ DN 25 Fr. 36.60 / DN 32 Fr. 42.70 / DN 40 Fr. 61.00 / DN 65 Fr. 161.00 / DN 80 Fr. 190.00

Für spezielle Grössen wird die Zählermiete pro Fall festgelegt. Alle Wasserzähler bleiben im Eigentum der Wasserversorgung Hitzkirch AG.

2.3 Verbrauchsgebühr (Wasserzins)

– Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 0.78/m³
– Die Gebühr für temporäre Bezüge beträgt Fr. 1.70/m³

Für temporäre Bezüge (u. a. ab Hydranten) wird zusätzlich eine Administrationspauschale von Fr. 100.00 (inkl. Zählermiete) für eine Bezugsdauer von maximal sechs Monaten verrechnet.

Provisorische Anschlüsse und Bezüge ab Hydranten müssen von der Wasserversorgung Hitzkirch AG bewilligt werden.

2.4 Sprinkleranlage

Für die Löschwasserbereitstellung der Sprinkleranlagen werden basierend auf der von der Gebäudeversicherung Luzern (GVL) vorgeschriebenen Wassermengen jährlich Fr. 1.10 pro Liter/ Minute in Rechnung gestellt. Die Beiträge an die Sprinkleranlagen verursachten Investitionen oder an diesbezügliche Vorinvestitionen betragen 60 bis 80 % der Nettobaukosten.

↑ nach oben

Für Einfamilienhäuser bis zu einer Bausumme gemäss Baueingabe von Fr. 1‘000‘000, werden pauschal Fr. 100.00 in Rechnung gestellt.

Bei Mehrfamilienhäusern/Gewerbe- und Industriebauten je Fr. 50.00 pro Fr. 500‘000 Baukosten gemäss Baueingabe.

↑ nach oben

Alle Grundeigentümer, deren in Bauzonen gelegenen Grundstücke durch den Bau einer Versorgungsleitung (Hauptleitung) Mehrwerte oder Vorteile erlangen, haben an die Erstellung der Versorgungsleitung (Hauptleitung) Beiträge in der Höhe von 50 – 70 % der Netto-Baukosten zu entrichten. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach der Fläche der neuerschlossenen Grundstücke. Für Gebiete ausserhalb der Bauzonen werden die Kostenbeiträge auf Grund einer Regelung mit dem Verwaltungsrat der Wasserversorgung Hitzkirch AG fest­gelegt.

↑ nach oben

Sämt­liche Gebühren und Kosten dieser Tarif­ordnung unter­liegen der Mehr­wert­steuer. Die vorgängig auf­ge­führten Beträge sind exkl. Mehr­wert­steuer angegeben. Die Mehr­wert­steuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen.

↑ nach oben

Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft. Sie wurde vom Gemeinderat in der Sitzung vom 18. April 2024 sowie von der Generalversammlung der Wasserversorgung Hitzkirch AG am 29. Mai 2024 genehmigt.

Hitzkirch, 29. Mai 2024

Wasserversorgung Hitzkirch AG

↑ nach oben

Alte Tarife, gültig bis 31. Dezember 2024
1.1 Anschlussgebühr*

Neubauten: 1.5 % der Gebäude­versicherungs­schatzung (GVL)

Um- und Erweiterungs­bauten: 1.5 % der wert­vermehrenden Investitionen gemäss Gebäude­versicherungs­schatzung (GVL)

* Berechnet werden alle von der Gebäudeversicherung Luzern versicherten Gebäude, auch jene, die keinen Wasser­anschluss besitzen.

Die Anschluss­gebühren sind nach erteilter Anschluss­­bewilligung zur Zahlung fällig. Bei Neu­bauten werden 100 % der Anschluss­gebühren auf die vorgesehenen Kosten gemäss Baubewilligung in Rechnung gestellt (unverzinsliches Bardepositum). Bei Um- und Anbauten werden ein Drittel der Anschlussgebühren auf den wert­ver­mehrenden Investitionen gemäss Baukosten in der Baubewilligung in Rechnung gestellt (unverzins­liches Bardepositum). Die definitive Abrechnung der Anschluss­gebühren erfolgt nach Vorliegen der Gebäude­­versicherungs­­schatzung.

↑ nach oben

2.1 Grundgebühr

Die jährliche Grund­gebühr beträgt Fr. 55.00 pro Anschluss.

2.2 Zählermiete

DN 20 Fr. 25.00 / DN 25 Fr. 30.00 / DN 32 Fr. 35.00 / DN 40 Fr. 50.00 / DN 65 Fr. 140.00 / DN 80 Fr. 165.00

Für weitere, spezielle Grössen wird die Miete pro Fall festgelegt. Alle Wasser­zähler bleiben im Eigentum der Wasser­versorgung.

2.3 Verbrauchsgebühr (Wasserzins)

a) Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 0.70/m³

b) Die Gebühr für Temporär­bezüge beträgt Fr. 1.50/m³

* Für Temporärbezüge (u. a. ab Hydranten) wird eine Administrations­pauschale von Fr. 100.00 (inkl. Wasseruhrmiete) für eine Bezugs­dauer von max. sechs Monaten verrechnet.

Provisorische Anschlüsse und Bezüge ab Hydranten müssen bewilligt werden, ansons-ten stehen sie nur der Feuerwehr zu.

2.4 Sprinkleranlage

Je Minutenliter vorgeschriebener Sprinkler­leistung wird eine jährliche Bereitstellungs­­gebühr von Fr. 1.50 erhoben. Die Beiträge an die Sprinkler­anlagen verursachten Investitionen oder an diesbezügliche Vorinvestitionen betragen 60 bis 80 % der Nettobaukosten.

↑ nach oben

a) Einfamilienhäuser pauschal Fr. 100.00 bis zu Baukosten* von Fr. 1‘000‘000

b) Ein-/Mehrfamilienhäuser/Gewerbe- und Industriebauten je Fr. 50.00 pro Fr. 500‘000 Baukosten* (Vorbehalt Abrechnung über Wasserzähler)

* gem. Baueingabe

↑ nach oben

Alle Grund­eigen­tümer, deren in Bau­zonen gelegenen Grund­stücke durch den Bau einer Versorgungs­leitung (Haupt­leitung) Mehr­werte oder Vor­teile erlangen, haben an die Erstellung der Ver­sorgungs­leitung (Haupt­leitung) Bei­träge in der Höhe von 50 – 70 % der Netto-Bau­kosten zu entrichten. Die Höhe der Bei­träge bemisst sich nach der Fläche der neu­erschlossenen Grund­stücke. Für Gebiete ausserhalb der Bau­zonen werden die Kosten­beiträge auf Grund einer Regelung mit dem Ver­waltungs­rat fest­gelegt.

↑ nach oben

Sämt­liche Gebühren und Kosten dieser Tarif­ordnung unter­liegen der Mehr­wert­steuer. Die vorgängig auf­ge­führten Beträge sind exkl. Mehr­wert­steuer angegeben. Die Mehr­wert­steuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen.

↑ nach oben

Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Sie wurde von der Generalversammlung am 19. Juni 2019 rückwirkend genehmigt.

Hitzkirch, 19. Juni 2019 Wasserversorgung Hitzkirch AG

Stefan Scherer, Präsident VR

Angela Müller, Mitglied VR

↑ nach oben